Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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