§ 22 Oö. KJHG 2014 § 22

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Zur Unterstützung und Förderung von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflege- oder Adoptivfamilien von der Landesregierung insbesondere zur Verfügung zu stellen:

1.

Angebote zur Qualifizierung und Fortbildung sowie

2.

Angebote zur Beratung und fachlichen Begleitung.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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