(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.
(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. | zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nachträglich weggefallen ist oder | |||||||||
2. | sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann oder | |||||||||
3. | aus sonstigen Gründen das Wohl des Pflegekindes gefährdet ist. | |||||||||
Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 32 Abs. 2 sinngemäß. |
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