Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. | Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene zur Bewältigung von familiären Problemen und krisenhaften Situationen; | |||||||||
4. | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
5. | Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung; | |||||||||
6. | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen; | |||||||||
7. | Mitwirkung bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
8. | Bedarfs- und Entwicklungsplanung; | |||||||||
9. | Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe. |
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