§ 3 Oö. KJHG 2014 § 3

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1.

Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene zur Bewältigung von familiären Problemen und krisenhaften Situationen;

4.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

5.

Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;

6.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

7.

Mitwirkung bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

8.

Bedarfs- und Entwicklungsplanung;

9.

Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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