Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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