Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
(2)Absatz 2Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 58 Oö. KJHG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 Oö. KJHG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 58 Oö. KJHG 2014