§ 19 Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (Paragraph 12,) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des § 9 beauftragt werden.Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des Paragraph 9, beauftragt werden.
  4. (4)Absatz 4Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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