(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat auf Grundlage einer Planung vorzusorgen, dass zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens soziale Dienste für werdende Eltern, Eltern, Familien sowie Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 22 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Mit der Einrichtung und dem Betrieb sozialer Dienste können nach Maßgabe des § 9 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
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