Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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