(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
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