(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für die Beschuldigten günstiger ist.
(4) Anhängige Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanungen sowie Eignungsbeurteilungen und Vermittlungen von Pflege- und Adoptivverhältnissen sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(5) Erteilte Eignungsfeststellungen, Pflegebewilligungen und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 5, 22 und 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 9, 24 und 31 weiter. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(6) Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe oder einen Betreuungsbeitrag gemäß § 27 und § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 und § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gelten als Bescheide gemäß §§ 30 und 35 weiter. Die Anrechnung von Rechtsansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits mit Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, gewährten Betreuungsbeitrag ist erst ab 1. Jänner 2015 zulässig.
(7) Die Kosten für die Leistungen gemäß Abs. 6 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(8) Verordnungen über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe, die auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 30 Abs. 2 weiter.
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchgeführte Erziehungshilfen gemäß §§ 35 ff. Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, oder gemäß §§ 35 ff. Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Die auszuübende Aufsicht richtet sich nach diesem Landesgesetz.
(10) Die Kosten für Erziehungshilfen gemäß Abs. 9 sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiter zu tragen.
(11) Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß §§ 39 und 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 gelten als solche gemäß §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 weiter. Soweit dabei jedoch Minderjährige oder junge Erwachsene zur Kostentragung oder zum Kostenersatz verpflichtet wurden, treten die entsprechenden Vereinbarungen und gerichtlichen Entscheidungen mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichtete und betriebene soziale Dienste sind nach den Regelungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist erst für nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu eingerichtete und betriebene soziale Dienste erforderlich. Die Kosten sind von den bisher zur Kostentragung verpflichteten Kostenträgern weiter zu tragen, sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der im § 23 Abs. 3 angeführten sozialen Dienste sind die Kosten bis zum Vorliegen von verbindlichen Festlegungen in der Planung nach den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen weiter zu tragen.
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