§ 26 Oö. KJHG 2014 § 26

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. KJHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. KJHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. KJHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Oö. KJHG 2014
§ 27 Oö. KJHG 2014