(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 45) erfolgt oder der Kinder- und Jugendhilfeträger sonst auf Grund seines Erziehungsrechts ein Pflegeverhältnis begründet.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinn der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
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