(1) Jungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung
1. | mobile und ambulante Hilfen oder | |||||||||
2. | Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen | |||||||||
gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt werden und die Hilfen zur Erreichung oder Sicherung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig sind. |
(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Durchführung der Erziehungshilfe zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 sinngemäß.
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