§ 48 Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsJungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung
    1. 1.Ziffer einsmobile und ambulante Hilfen oder
    2. 2.Ziffer 2Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen
    gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und die Hilfen zur Erreichung oder Sicherung der im Hilfeplan definierten Ziele zur Verselbständigung notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und die Hilfen zur Erreichung oder Sicherung der im Hilfeplan definierten Ziele zur Verselbständigung notwendig sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 sinngemäß.Im Übrigen gelten hinsichtlich der Durchführung, der Änderung und des Endens der Hilfen für junge Erwachsene sowie hinsichtlich der Kostentragung, des Kostenersatzes sowie des Übergangs von Rechtsansprüchen die Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 55 sinngemäß.

(Beachte: Obige Novellierungen im Abs. 1 und 2 gemäß LGBl.Nr. 127/2024 gelten befristet bis 31. Dezember 2028. Danach gilt wieder die ursprüngliche Fassung laut LGBl.Nr. 116/2020.)(Beachte: Obige Novellierungen im Absatz eins und 2 gemäß LGBl.Nr. 127/2024 gelten befristet bis 31. Dezember 2028. Danach gilt wieder die ursprüngliche Fassung laut LGBl.Nr. 116/2020.)

In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.2028
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