§ 33 Oö. KJHG 2014 § 33

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Pflegepersonen haben die Absicht, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, unverzüglich unter Bekanntgabe des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels, sowie die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Woche jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen bzw. bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den Hauptwohnsitz gehabt haben.

(2) Wird durch die Änderung des Hauptwohnsitzes die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Sofern die Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Oberösterreich begründen, erlischt mit der Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Oberösterreich die Pflegebewilligung.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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