§ 54 Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (Paragraphen 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Eltern haben die Kosten ab Beginn der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Konnten die Eltern während der Durchführung der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre die Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erziehungshilfe geltend gemacht werden und keine anderslautende Vereinbarung über den Kostenersatz (§ 42 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) abgeschlossen wurde.Konnten die Eltern während der Durchführung der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre die Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erziehungshilfe geltend gemacht werden und keine anderslautende Vereinbarung über den Kostenersatz (Paragraph 42, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) abgeschlossen wurde.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz).
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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