(1) Jede nicht nur vorübergehende Übernahme eines Pflegekindes unter 14 Jahren in Pflege und Erziehung, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung oder von Pflegeverhältnissen erfolgt, die sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurden, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2) Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. | in Heimen, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen, | |||||||||
2. | in Einrichtungen oder bei Personen, die dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz, dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen anderen Landes- oder Bundesgesetzen unterliegen, | |||||||||
3. | in sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 24. |
(3) Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Pflegepersonen unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems eine förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleisten können, insbesondere im Hinblick auf dieses Kind die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 vorliegen.
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