§ 32 Oö. KJHG 2014 § 32

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Pflegekind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Pflegekind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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