(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.
(1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
(2) Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.
(1) Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn
1. | die Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen, | |||||||||
2. | das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist, | |||||||||
3. | die Grundstücke des Geheges oder des Zoos den Zusammenhang von Teilen von Jagdgebieten, auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen, | |||||||||
4. | das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, nicht behindert und | |||||||||
5. | sich die Wildart in einem Gehege zur Fleischgewinnung zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch, und in einem Zuchtgehege zur Tierzucht eignet. |
(2) Die nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2013, zuständige Behörde hat Anmeldungen, Anzeigen bzw. Genehmigungen der Wildtierhaltung in Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Obmann des Jagdausschusses die beabsichtigte Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung, Zuchtgeheges oder Zoos bekannt zu geben.
(3) In Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos ist die Bejagung des gehaltenen Wildes verboten. Ausgenommen davon sind Zoos, die auch als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind, wenn der Betreiber das Wildgehege zum Zweck der Wildstandsregulierung vorübergehend sperrt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Haltung in Gehegen zur Fleischgewinnung und Zuchtgehegen geeigneten Wildarten gemäß Abs.1 Z 5 nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes festzulegen.
(5) In Gehegen zur Fleischgewinnung darf das Wild auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden, mit Jagdwaffen jedoch nur vom Betreiber oder einer ständig von ihm beauftragten Person, die der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben ist. Auf den Zugang zu Flächen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 89 sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung von Abschüssen ist untersagt.
(6) Das Aneignungsrecht durch Fangen hinsichtlich des in Zuchtgehegen und Zoos gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem Eigentümer dieser Gehege zu. Ein Abschuß bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung minderwertiger, kranker oder seuchenverdächtiger Wildstücke erforderlich ist.
(6a) Abs. 6 gilt nicht für Zoos, die als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind.
(7) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos hat dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden. Die entkommenen Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des § 384 ABGB.
(8) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten:
1. | erfolgte Meldung des Auswechselns (Abs. 7), | |||||||||
2. | Verständigung des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten, | |||||||||
3. | Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte, | |||||||||
4. | Vorhandensein einer sichtbaren Lauschermarke oder eines sichtbaren Halsbandes am betreffenden Tier. |
Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes getöteten Tiere sind nicht auf den Abschußplan anzurechnen und nicht in der Abschußliste anzuführen.
(9) Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
(10) Vor einer Entfernung der Einfriedungen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Einfriedungen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den umliegenden Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(11) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung hat die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten.
(12) Im übrigen sind auf Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege oder Zoos, in denen Wild gehalten wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes – soweit nicht ausdrücklich angeordnet – nicht anzuwenden.
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer, | |||||||||
2. | in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18). |
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(3) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und geeignet ist und
- | der Erholung oder | |||||||||
- | der Schulung oder | |||||||||
- | der Forschung | |||||||||
dient und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Wildgehege). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend Wildgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden. |
(2) Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3) Für die in einem Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten müssen
- | ausreichende natürliche bzw. in der Notzeit und während des Vegetationsbeginns (§ 87 Abs. 3) künstliche Fütterungsmöglichkeiten und | |||||||||
- | geeignete Biotope | |||||||||
vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Schalenwildarten entsprechen. |
(4) Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
- | die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und | |||||||||
- | durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind. |
(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die im Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten Aufzeichnungen zu führen, in denen
1. | alle Zu- und Abgänge, | |||||||||
2. | die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie | |||||||||
3. | der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten | |||||||||
einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln. |
(7) In Wildgehegen ist die Entnahme des gehaltenen Schalenwildes nur entsprechend der natürlichen Tragfähigkeit des Lebensraums zulässig (Wildstandsregulierung).
(8) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein Wildgehege nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(9) Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(10) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
§ 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Befugnis zur Eigenjagd der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Hinsichtlich der Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnis zur Eigenjagd gelten die Bestimmungen des § 53.
(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 13 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 14 Abs. 3), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
(1) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
- | ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind, | |||||||||
- | Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, | |||||||||
- | ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. |
(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:
- | ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind, | |||||||||
- | Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, | |||||||||
- | ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. |
(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.
(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,
1. | welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), | |||||||||
2. | daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, | |||||||||
3. | daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt, | |||||||||
4. | daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt, | |||||||||
5. | welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen. |
Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.
(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.
(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.
(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, daß die benachbarten Genossenschaftsgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
(2) Umfaßt ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß § 14 Abs. 4 an einen Eigenjagdberechtigten auf Grund eines diesem zustehenden Vorpachtrechtes verpachtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
(3) Wenn der Jagdausschuß die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt beschließt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann verfügen, wenn sie im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist; doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen.
(4) Durch Gebietsänderungen gemäß § 8 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird der Umfang der Genossenschaftsjagdgebiete, unbeschadet der Bestimmungen des § 16, nicht berührt.
(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.
(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.
(8) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(9) Kommt ein Pachtvertrag über das Vorpachtrecht binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingungen festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.
(10) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 9 zu erfolgen hat.
(5) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.
(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich.
(2) Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.
(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder Wildgehege) zugeschlagen werden.
(1a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.
(3) Der Eigenjagdberechtigte hat eine beabsichtigte Teilung seines Eigenjagdgebietes bei der Behörde zu beantragen. Die Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung erst mit Beginn des Jagdjahres gilt, das dieser Feststellung folgt.
(4) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(1) Die Jagd ruht:
- | auf Friedhöfen, | |||||||||
- | in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, | |||||||||
- | auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird, | |||||||||
- | auf öffentlichen Anlagen. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(6) Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des § 96 dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.
(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses.
(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.
(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.
(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die Funktionsperiode endet am 30. Juni und beginnt am 1. Juli jeweils im fünften Jahr einer Jagdperiode. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amte, bis die Wahl des neuen Jagdausschusses sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters rechtskräftig vollzogen ist.
(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den §§ 13 oder 16 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß § 16, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.
(6) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß im Laufe der Jagdperiode ein Mandat ihres Wahlvorschlages erledigt wird oder ruht (§ 23 Abs. 1 und 5). In diesen Fällen hat der Obmann jenen Ersatzmann als Mitglied einzuberufen, der nach der Reihenfolge des betreffenden Wahlvorschlages der nächste ist.
(7) Der Jagdausschuß unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses aufzuheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.
(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner
1. | die laufenden Geschäfte zu führen; | |||||||||
2. | die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; | |||||||||
3. | ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister; | |||||||||
4. | die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuß zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen; die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden; | |||||||||
5. | den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen; | |||||||||
6. | die gefaßten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen. |
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist, hat der Obmann des Jagdausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für zivilrechtliche Handlungen, die der Obmann im Rahmen seiner Aufgaben setzt.
(4) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Jagdausschußmitglied die Vertretung des Obmannes zu übernehmen.
(5) Wenn die Funktion des Obmannes auf Dauer erledigt ist (Mandatszurücklegung, -verlust, Funktionsverzicht), ist bis zur Neuwahl des Obmannes die Funktion vom Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen vom an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied – auszuüben.
(6) Die Funktion des Obmannes bzw. des Obmannstellvertreters erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung. § 23 Abs. 1 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Derjenige, der die Verzichtserklärung entgegen genommen hat, hat unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.
(1) Ein Beschluß des Jagdausschusses ist nur gültig, wenn die Jagdausschußmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens sind darüber hinaus die Pachtwerber anzuführen. Weiters müssen außer dem Vorsitzenden mindestens drei, bei Jagdausschüssen, die nur fünf Mitglieder umfassen, mindestens zwei Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
(1a) Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, daß sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird.
(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschußmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschußmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschußmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.
(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschußmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschußmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschußsitzungen.
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt
1. | durch Tod; | |||||||||
2. | durch schriftliche Verzichtserklärung | |||||||||
- | gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses, | |||||||||
- | des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied | |||||||||
3. | durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; | |||||||||
4. | durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4); | |||||||||
5. | wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausgeschlossen hätte. |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Wird gegen ein Jagdausschußmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschußmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.
(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.
(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.
(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.
(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.
(2) Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. | eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens | |||||||||
- | von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
- | das 24. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
- | in den vorangegangenen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und | |||||||||
- | in den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war; | |||||||||
2. | zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27). |
(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.
(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.
(1) Jagdpächter (§ 26 Abs. 1 Z. 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Teilnahme an einem solchen Weiterbildungskurs abzuerkennen.
(2) Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß § 68a ersetzt den Nachweis der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 1.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.
Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).
(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (§ 61).
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muß die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(4) Zum Abschluß des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich dem Obmanne des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
(5) In Jagdgebieten mit einem Flächenausmaß von bis zu 300 ha, wenn jedoch in dem Jagdgebiet Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild vorkommt, bis zu 450 ha, dürfen der Jagdgesellschaft nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Für weitere angefangene 100 ha, bei Vorkommen von Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild für weitere angefangene 150 ha, erhöht sich diese Zahl um je ein weiteres Gesellschaftsmitglied.
(5a) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
1. | die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, oder | |||||||||
2. | der Jagdleiter nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 erfüllt, oder | |||||||||
3. | der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, oder | |||||||||
4. | (entfällt) | |||||||||
5. | die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird. |
(6) Die Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(7) Jede Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder jeder Wechsel in der Person des Jagdleiters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder den Wechsel in der Person des Jagdleiters binnen acht Wochen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5a sinngemäß vorliegen oder der Jagdausschuß der Aufnahme des Jagdgesellschafters nicht zugestimmt hat.
(7a) Das Ausscheiden eines Gesellschaftsmitgliedes ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Jagdausschuß anzuzeigen. Wenn der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechendes Mitglied zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 und 4 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Bei Wegfall aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf ein Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen.
(8) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.
(9) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode vorgenommenen Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 29 angeführten Verbote hinzuweisen.
(3) Der Entwurf der Versteigerungsbedingungen ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und zu ergänzen und dem Obmann des Jagdausschusses zur weiteren Veranlassung zurückzustellen hat.
Vereinbarungen, durch die
1. | das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder | |||||||||
2. | zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtschilling oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten und daher ungültig. |
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde Sorge zu tragen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden obliegt dem Bürgermeister, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde dieser.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(3) Die Ausschreibung hat mindestens zu enthalten:
1. | den Ort und die Zeit der Versteigerung, | |||||||||
2. | den Ausrufpreis, | |||||||||
3. | das zu erlegende Vadium (Leggeld), | |||||||||
4. | die Dauer der Verpachtung, sowie | |||||||||
5. | die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere | |||||||||
a) | das Ausmaß des Jagdgebietes, | |||||||||
b) | die vorhandenen Wald- und Wasserflächen, | |||||||||
c) | die als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und | |||||||||
d) | den durchschnittlichen Jahresabschuß der letzten Jagdperiode. |
(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.
(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.
(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
- | die Versteigerungsbedingungen, | |||||||||
- | die Nachweise der Kundmachungen gemäß § 30 und | |||||||||
- | die Versteigerungsniederschrift. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil der Ersteher den Voraussetzungen des § 26, oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jenen des § 27 nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jenem geeigneten Bieter erteilen, der nach dem zur Pachtung nicht zugelassenen oder von dieser ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde (Abs. 3), kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates (§ 132) den Ausrufungspreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen (§ 42).
Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen. Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.
(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Dieses Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen berechtigt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlagebuch bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verfügung sperren zu lassen. Der Sparurkunde eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.
(3) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung der Pächter verhalten ist, endlich für den Pachtschilling und für die Erfüllung aller sonstigen dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings oder fällt sie zur Gänze weg, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen oder in der ursprünglichen Höhe zu ersetzen.
(5) Spätestens vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Löschung des Sperrvermerks durch das Kreditinstitut zu veranlassen, soweit die Kaution nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 48 Z 3) aufzutragen hat.
(3) Der im Sinne des § 32 Abs. 4 in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, nach der er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.
Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1, 2 und 4) ist an die Gemeinden, deren Jagdgebiete zusammengelegt wurden, in jenen von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellenden Teilbeträgen abzuführen, die auf die aus den einzelnen Gemeinden in das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet einbezogenen Grundstücke nach dem Maßstab entfallen, der gemäß § 37 für die Verteilung des Pachtschillings unter die Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
(1) Der Pachtschilling, einschließlich eines im Sinne des § 15 Abs. 4 etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2).
(2) Der auf einen Jagdeinschluß (§ 14 Abs. 3) entfallende Pachtschilling ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuß ein unter Mitwirkung der Gemeinde erstelltes Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bagatellbeträge sind zu kennzeichnen. Die Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen.
(4) (entfällt)
(5) Nach Bestimmung der Anteile ist vom Jagdausschuß über die Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings ein Beschluß zu fassen. Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes zu liegen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses.
(6) Weiters kann der Jagdausschuß nach Bestimmung der Anteile beschließen, daß anstelle von der Gemeinde der Pachtschilling vom Obmann
- | ausbezahlt oder | |||||||||
- | bei Bekanntgabe der Bankverbindung überwiesen | |||||||||
werden kann. Hinsichtlich der Fristen und der Kundmachung gilt Abs. 7 sinngemäß. |
(7) Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, daß die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einsichtsfrist gemäß Abs. 3 beim Gemeindeamt, bei Vorliegen eines Beschlusses nach Abs. 6 beim Obmann des Jagdausschusses, abholen bzw. die Überweisung der Beträge unter Angabe der Bankverbindung verlangen können. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, daß allfällige Überweisungsspesen vom Anteil abgezogen, Bagatellbeträge nicht überwiesen und nicht abgeholte bzw. überwiesene Anteile zugunsten des vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich anzuführen.
(8) Nach Ablauf der in Abs. 7 genannten Frist sind die nicht abgeholten bzw. nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.
(9) Der Jagdausschuß hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen (Abs. 1). Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,–. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden und von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Bagatellbetrages unter Berücksichtigung der Buchungskosten festzulegen.
(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2). Dabei scheidet der erste Pächter als solcher aus dem Pachtverhältnis aus und tritt der neue Pächter an seiner Stelle in das Pachtverhältnis ein.
(3) Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn:
- | sie im Pachtvertrag vorgesehen ist, | |||||||||
- | derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet unterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und | |||||||||
- | der Jagdausschuß zustimmt. |
(4) Eine Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) ist zulässig, wenn:
- | derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet weiterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und | |||||||||
- | der Jagdausschuß zustimmt. |
(5) Die Unter- bzw. die Weiterverpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustimmung des Jagdausschusses anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- bzw. Weiterverpachtung binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie nicht zulässig ist.
(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.
(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß des Jagdausschusses ist während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Für die durch Gebietsänderung entstehenden Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) ist der Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens binnen drei Monaten nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses zu fassen. Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.
(3) Der Beschluß über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat folgendes zu enthalten:
- | den Namen und die Anschrift des Pächters, | |||||||||
- | die Höhe des vereinbarten Pachtschillings und | |||||||||
- | die für die Verpachtung maßgeblichen Gründe. |
(4) Der Beschluß über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:
- | die schriftliche Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses samt den Nachweisen über deren Zustellung (Einladungskurrende), | |||||||||
- | die Niederschrift über die Sitzung und den Beschluß des Jagdausschusses, und | |||||||||
- | die Anbote der Pachtwerber. |
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn
- | die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen, | |||||||||
- | die Bestimmungen der §§ 22, 25 Abs. 2, 26, 27 und 29 Z 1 nicht eingehalten wurden, | |||||||||
- | der Beschluß sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. |
(6) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 Z 3).
(7) Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluß aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Mißverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Abs. 6 bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter.
(8) Der Jagdausschuß kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Genehmigung des Beschlusses des Jagdausschusses versagt wurde (Abs. 5) eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen.
(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen.
(2) Die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 8 finden auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 hat der Obmann des Jagdausschusses den Pachtvertrag unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters auszufertigen.
(2) In den Pachtvertrag sind jedenfalls folgende Bestimmungen aufzunehmen:
- | Der Jagdpächter ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Jagdgenossenschaft zu übergeben. | |||||||||
- | Es darf in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode, unbeschadet einer behördlichen Abschußverfügung oder eines behördlichen Abschußauftrages nicht mehr Wild abgeschossen werden, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Jagdjahren entspricht. | |||||||||
- | Der Pachtschilling erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Flächenausmaß, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge der Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt. | |||||||||
- | Das Genossenschaftsjagdgebiet darf zum Zwecke der Jagdausübung nicht der Fläche nach aufgeteilt werden. |
(3) Der Pachtvertrag ist von dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses sowie von dem Pächter zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche nach Überprüfung der Vertragsausfertigung die Rechtswirksamkeit der Verpachtung auf dem Pachtvertrage zu bestätigen hat.
(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Ungeachtet der erfolgten Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters ist binnen drei Monaten die Verpachtung für den Rest der Jagdperiode in die Wege zu leiten.
(3) Kommt eine Verpachtung gemäß Abs. 2 nicht zustande, dann ist eine Versteigerung vorzunehmen, sobald angenommen werden kann, daß diese erfolgversprechend ist.
(1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß treten erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.
(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.
(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuß innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 37 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuß unter Zugrundelegung des in § 37 Abs. 1 bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlungsauftrages zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben.
(4) Der Jagdausschuß ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.
(5) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) sind wie Geldleistungen für Gemeindezwecke einzubringen.
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.
Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Abs. 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Für den Zeitraum, beginnend drei Monate nach dem Tod des Pächters bis zur allfälligen Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch pachtfähige Erben oder bis zu einer allfälligen Neuverpachtung, hat der Jagdausschuß einen Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Sofern die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person oder ein von ihr bestellter Vertreter selbst den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 entspricht und gewillt ist, die Funktion eines Genossenschaftsjagdverwalters zu übernehmen, dann ist eine dieser Personen zu bestellen.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß §§ 26 und 27 von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Obmann des Jagdausschusses erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(3) Sind mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 27 Abs. 5 die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden Erben zu beschränken.
(4) Die auf Grund des § 14 (Vorpachtrechte) zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tod des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des umschließenden oder angrenzenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.
Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
1. | nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist; | |||||||||
2. | die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27); | |||||||||
3. | die Kaution oder deren Ergänzung (§ 34) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ganz erlegt hat (§ 35); | |||||||||
4. | den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 65 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; | |||||||||
5. | sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat; | |||||||||
6. | trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
7. | den verfügten Abschuß ohne ausreichende Begründung trotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet. | |||||||||
Die Auflösung des Pachtverhältnisses kann über Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen. |
Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.
Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.
(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.
(2) Die im Sinne der §§ 26 und 27 zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht zugelassenen bzw. hievon ausgeschlossenen Personen oder Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.
(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfaßt.
(5) Die Bestimmungen der §§ 26a, 26b, 27, 29 Z 1 und 48 Z 1, 2 und 4 bis 7 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(6) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.
(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.
(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 bzw. einer Kursbestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses im Sinne des § 26a anzuzeigen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Jagdausübung zu untersagen, wenn die Eigungsprüfung länger als drei Jahre zurückliegt und er in den vorangegangenen drei Jahren nicht an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat. Einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes
- | trotz Besitz einer gültigen Jagdkarte die Jagd nicht als Jagdausübungsberechtigter ausüben möchte, | |||||||||
- | keine Jagdkarte besitzt, | |||||||||
- | von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen oder | |||||||||
- | eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist, | |||||||||
hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 51) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen. |
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu. Im Falle einer dagegen verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsjagdgebiet einverleiben.
(2) Sowohl die Gemeinde als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen gemäß § 8 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 51 zu verpachten oder im Sinne des § 52 durch einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieser Befugnis zur Eigenjagd sinngemäß Anwendung.
(1) An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
(2) Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
(3) Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Abs. 1 genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu untersagen oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
1. | denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt, | |||||||||
2. | denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, | |||||||||
2a. | denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes, | |||||||||
3. | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | |||||||||
4. | vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen, | |||||||||
5. | die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist, | |||||||||
6. | die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, | |||||||||
7. | die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, | |||||||||
8. | deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden, | |||||||||
9. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind, | |||||||||
10. | denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung, | |||||||||
11. | die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden, | |||||||||
12. | die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, | |||||||||
13. | die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre, | |||||||||
14. | die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses. |
(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1980 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu.
(2) Gemäß § 66 bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der Staatsprüfung sowie Jägerlehrlinge während der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Die Befreiung gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der die Abgabenfreiheit begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wegfällt. Entsteht der die Abgabenbefreiung begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdkartenabgabe, so besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Abgabe. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung gilt bis zu deren Widerruf, bei Anwärtern für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, wobei eine anschließende Verlängerung auf bestimmte Zeit möglich ist. Vom Vorliegen oder Wegfall des Befreiungstatbestandes ist der NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung einer Jagdkarte, sonst jedenfalls vor dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt. Solange die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitrag unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 nicht bezahlt sind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung einer 4%igen Einhebungsvergütung halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen. Die Einnahmen des Landes sind u.a. zur Förderung der Forschung zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände des Federwildes, sowie zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Haarwildes zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden jeweils bis 31. März die Namen der Inhaber der im Vorjahr gültigen Jagdkarten bekanntzugeben.
(6) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(7) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des § 67 entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 1 zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Jagdaufsehers für mehrere Jagdgebiete binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten nicht gewährleistet ist. Liegen die Jagdgebiete im Bereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, so ist für die Entscheidung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größte Teil der Jagdgebiete liegt.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen, den Wohnort und das Schutzgebiet der von ihm bestellten Jagdaufseher und jede hierüber eintretende Änderung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (§ 69) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.
(6) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der §§ 48 Z 4 und 51 Abs. 5 zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.
(7) Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (§ 69) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint.
(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen.
(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
1. | das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat, | |||||||||
2. | die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, | |||||||||
2a. | Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, | |||||||||
3. | eine gültige Jagdkarte besitzt, | |||||||||
4. | über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen, | |||||||||
5. | vertrauenswürdig ist und | |||||||||
6. | die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 68a nachzuweisen. |
(1a) Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1b) Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.
(3) - (7) (entfallen)
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie.
(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 3 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(4) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.
(5) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreimonatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 68 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 unterscheiden.
(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Jagdaufseher ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 68 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
- | den Ort, | |||||||||
- | den Inhalt und | |||||||||
- | die Bewertung; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
- | die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | |||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 67 Abs. 1 Z 6 und der Prüfung gemäß § 68 Abs. 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß § 68 Abs. 3 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden. |
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung der Jagdaufsehertätigkeit wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Prüfung nach § 68 abzulegen.
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Ziffer eins, angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdaufseher der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.
(1) Berufsjäger sind Personen,
- | welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder | |||||||||
- | deren in einem anderen Bundesland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelegte Prüfungen als gleichwertig gemäß Abs. 2 und 3 anerkannt worden sind, oder | |||||||||
- | die am 1.1.1999 über 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen und die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben. | |||||||||
Diese Personen sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt. Das Recht zur Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaates bleibt unberührt. |
(2) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung als Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Antragsteller die Kenntnis der unter § 70 Abs. 7 Z 1 angeführten Vorschriften durch eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen hat.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 1 zweiter Gedankenstrich vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 3 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 70 Abs. 1 liegt oder | |||||||||
2. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 70 Abs. 1 unterscheiden, oder | |||||||||
3. | der Beruf des Berufsjägers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufsjägers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. | |||||||||
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 70 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist. |
(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
- | den Ort, | |||||||||
- | den Inhalt und | |||||||||
- | die Bewertung; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
- | die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | |||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 70 Abs. 1 und der Prüfung gemäß § 70 Abs. 7 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß § 70 Abs. 6 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des § 70 Abs. 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden. |
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind
1. | die Vollendung des 18. Lebensjahres, | |||||||||
2. | die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, | |||||||||
3. | die körperliche und geistige Eignung für den Jagdschutz, | |||||||||
4. | das Fehlen von Gründen gemäß § 61 Abs. 1 Z 11, | |||||||||
5. | die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, | |||||||||
6. | eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 126 Abs. 2 zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat, | |||||||||
7. | der erfolgreiche Abschluß der Forstwarte-Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule bzw. eine gleichwertige oder höherwertige forstliche Ausbildung oder der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bzw. eine gleichwertige oder höherwertige landwirtschaftliche Ausbildung, | |||||||||
8. | eine dreijährige Verwendung in einem Lehrbetrieb (Ausbildungszeit), wobei der Berufsjägerlehrgang bis zu 3 Monaten, der Fischereifacharbeiterkurs bis zu 3 Wochen, der Arten- und Umweltschutzlehrgang bis zu 3 Wochen und die Zeit einer erfolgreichen forstlichen oder landwirtschaftlichen Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst bzw. der Staatsprüfung für den Försterdienst nach dem Forstgesetz 1975 höchstens bis zu 1 Jahr auf diese Verwendung anzurechnen sind, sowie | |||||||||
9. | der Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte. |
(2) Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Abs. 1 Z 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(3) Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Abs. 1 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden.
(4) Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.
(5) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der NÖ Landesregierung abzuhalten.
(6) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung je eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes erfolgt über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung durch die Landesregierung auf die Dauer von 6 Jahren. Weiters sind auch der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter von der Landesregierung auf diese Dauer zu bestellen.
(7) Der Prüfungsstoff hat Kenntnisse über folgende Fachbereiche zu umfassen:
1. | einschlägige rechtliche Vorschriften, | |||||||||
2. | Waffen und Munition, | |||||||||
3. | Wildkunde, Wildökologie und Wildfleischhygiene, | |||||||||
4. | Artenschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Biotopbeurteilung, | |||||||||
5. | Wildschäden, deren Feststellungs- und Bewertungsmethoden, | |||||||||
6. | die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz, | |||||||||
7. | die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen, | |||||||||
8. | Jagdbetrieb, | |||||||||
9. | die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt gegeben sind. | |||||||||
10. | Jagdhundewesen, | |||||||||
11. | jagdliches Brauchtum, | |||||||||
12. | jagdlicher Schriftverkehr und Berufskunde. |
(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zu umfassen. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber zwei Stunden zur Verfügung stehen.
(9) Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.
(10) Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(11) Dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 75,– nicht übersteigen darf; daneben sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(12) Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff, über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und über die hiebei zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
Die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(1) Für die in § 3 angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, festzusetzen.
(2) Die außerhalb der festgesetzten Schußzeit liegenden Zeiten gelten als Schonzeiten, während welcher diese Wildarten weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden dürfen.
(3) Wild, für das keine Schußzeit festgesetzt wurde, sowie Gelege des Federwildes sind grundsätzlich ganzjährig geschont.
(1) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen. Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(2) (entfällt)
(3) Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 8 die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.
(1) Um eine Wildart zu erhalten, kann die Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – und die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern.
(2) Sinkt der Bestand einer Wildart, deren Abschuß durch eine Abschußverfügung nicht geregelt ist, durch übermäßigen Abschuß oder unzweckmäßige Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß dieser Wildart auf eine angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse, zur Erhaltung anderer, bedrohter Wildarten, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes, oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden, geboten ist. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 4 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.
(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).
(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 3 Abs. 8 zu genehmigen.
(3) Im Falle einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verbote des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung den NÖ Landesjagdverband und vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Interesse der Land- und Forstwirtschaft überdies die zuständige Bezirksbauernkammer zu hören.
(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:
1. | Stockente, | |||||||||
2. | Rebhuhn, | |||||||||
3. | Fasan und | |||||||||
4. | Ringeltaube. |
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Die Landesregierung hat davor die Europäische Kommission zu konsultieren.
Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.
(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:
1. | die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten, | |||||||||
2. | die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart), | |||||||||
3. | den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist, | |||||||||
4. | den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß, | |||||||||
5. | eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke), | |||||||||
6. | eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen, | |||||||||
7. | für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke. |
Der Abschußplan gemäß den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.
(2) Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:
1. | die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6; | |||||||||
2. | den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß; | |||||||||
3. | die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll. |
(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für
- | Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), | |||||||||
- | Auer- und Birkhahnen jährlich | |||||||||
bis längstens 31. März den Abschußplan (§ 80) in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und einen Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung. |
(1a) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschussplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Wildgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4) Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5) In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6) Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7) Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10) Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11) Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12) Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs. 3 Z 1 und 2 bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. § 81 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
1. | Bei | |||||||||
- | weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), | |||||||||
- | Nachwuchsstücken und | |||||||||
- | noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten |
kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
2. | Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. | |||||||||
Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich. |
(4) Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.
(5) Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschußverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(6) Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken, der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für Wildgehege.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat
- | die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und | |||||||||
- | die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und | |||||||||
- | jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde | |||||||||
in die Abschußliste einzutragen. |
(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar
- | der Bezirksverwaltungsbehörde, | |||||||||
- | bei Pachtjagden dem Verpächter und | |||||||||
- | bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses. | |||||||||
Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen. |
(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5) Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres in ein elektronisches System, das der Landesjagdverband zu führen hat, einzutragen und ein Ausdruck davon, der der Drucksorte nach § 86 Abs. 1 entspricht, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§§ 4, 8) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.
(2) Die Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und die Teile des Wildkörpers während des laufenden und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Trophäen von Fallwildstücken im Sinne des ersten Satzes sind vom Jagdausübungsberechtigten zur Hegeschau vorzulegen.
(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den NÖ Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadenssituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
- | die Drucksorten zu bestimmen, die für den Abschußplan und die Abschußliste zu verwenden sind, | |||||||||
- | zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, zu übermitteln sind, | |||||||||
- | nähere Bestimmungen über die Einteilung der Schalenwildarten in Altersklassen sowie | |||||||||
- | über die Durchführung der Hegeschau und die Beurteilung von Trophäen, die in das Ausland verbracht werden sollen, zu erlassen. |
(2) Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der §§ 80 bis 83 ausnehmen.
Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen. Diese Bestimmung gilt nicht in Wildgehegen.
(1) Wenn dies
- | im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder | |||||||||
- | aus wildbiologischen Gründen oder | |||||||||
- | zur Verminderung von Wildschäden | |||||||||
notwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach zusätzlicher Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – oder die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Bescheid für einzelne Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete | ||||||||||
1. | bestimmte Futterarten zu verbieten, | |||||||||
2. | bestimmte Arten der Fütterung (z. B. Kirrfütterung, Futterautomaten) mengenmäßig, zeitlich oder örtlich festzusetzen oder zu verbieten, | |||||||||
3. | die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten, | |||||||||
4. | die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten, | |||||||||
5. | eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben, oder | |||||||||
6. | vorzusehen, daß Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtig sind. |
(2) Erlassen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung oder einen Bescheid nach Abs. 1 Z 6 haben sie die Ablenkungsfütterung zu genehmigen, wenn
1. | durch Schwarzwild verursachte Wildschäden in dem Jagdgebiet, für das die Ablenkungsfütterung beantragt wird, oder in einem diesem benachbarten Jagdgebiet vorhanden oder zu erwarten sind, | |||||||||
2. | zu erwarten ist, daß durch die Ablenkungsfütterung die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden vermindert werden können, | |||||||||
3. | gewährleistet ist, dass die Ablenkungsfütterung nicht zu vermehrten Wildschäden durch andere Wildarten führen wird, und | |||||||||
4. | sie in zentralen Bereichen geschlossener Waldgebiete errichtet werden. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls die Ablenkungsfütterung mengenmäßig beschränken sowie die Mindestentfernung der Ablenkungsfütterung von der Waldgrenze festsetzen.
(4) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:
- | eine genaue Ortsangabe der beabsichtigten Fütterung (Fütterungsstandort), | |||||||||
- | eine Beschreibung der Fütterung (Menge und Art der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit und Art der Fütterung), | |||||||||
- | eine Angabe des Zeitraumes, während dessen die Ablenkungsfütterung durchgeführt werden soll. |
(5) Die endgültige Auflassung des Standortes einer Ablenkungsfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen.
(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.
(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen, wenn | ||||||||||
- | der Grundeigentümer einverstanden ist, | |||||||||
- | das Rotwildwintergatter zum Schutz der umliegenden Flächen notwendig ist, | |||||||||
- | das Rotwildwintergatter artgerecht angelegt wird, | |||||||||
- | das Auswechseln des Rotwildes wirksam verhindert wird, | |||||||||
- | der Schutz der umliegenden Flächen vor Wildschäden höher einzustufen ist als die Wildschäden im Rotwildwintergatter, | |||||||||
- | die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, nicht behindert wird. |
(3) Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.
(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.
(2) Die Benützung nicht öffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist insoweit gestattet, als zur Erreichung dieser Zwecke nicht öffentliche Wege in Anspruch genommen werden können. Der Inhaber des nicht öffentlichen Weges kann für Schäden, die vom Jagdausübungsberechtigten oder den von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen verursacht werden, eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
(3) Vorrichtungen, die einwechselndes Wild behindern, an jenen Stellen, wo es eingewechselt ist, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden, sofern sie nicht für den Betrieb eines Rotwildwintergatters erforderlich sind.
(4) Ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten dürfen jagdfremde Personen Jagdeinrichtungen nicht benützen.
(5) (entfällt)
Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, in dem sich das Wild nun befindet, vorbehalten.
(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdem Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt folgendes:
1. | verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen; | |||||||||
2. | verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, daß der Jagdnachbar darüber verfügen könne; | |||||||||
3. | anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen und ihm das erlegte Wild zur Verfügung zu halten; | |||||||||
4. | beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nur ungeladen mitgeführt werden; | |||||||||
5. | wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem anderen Jagdausübungsberechtigten zu; | |||||||||
6. | das Wild ist auf den Abschußplan desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, dem die Trophäe zufällt. |
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.
(2) Die Landesregierung hat für Jagdhunde durch Verordnung aufgrund der Kriterien des Abs. 1 zweiter Satz folgendes festzulegen:
1. | die Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet, abhängig vom jährlichen Schalenwild- und Niederwildabschuß oder der Jagdgebietsfläche, | |||||||||
2. | Gebrauchsgruppen, | |||||||||
3. | Bestimmungen über Herkunftsnachweise, | |||||||||
4. | die Eignung bestimmter Rassen, deren Gebrauchsfähigkeit und die entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweise, | |||||||||
5. | Meldepflichten des Jagdausübungsberechtigten zu Z 1 bis 4 an den NÖ Landesjagdverband. |
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat Organisationen über Antrag anzuerkennen, deren Prüfungs- und Leistungsnachweise als Nachweise der Eignung von Jagdhunden gelten, wenn die Organisation
1. | glaubhaft macht, daß sie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und tierschutzgerecht arbeitet, | |||||||||
2. | Prüfungs- und Leistungsnachweise für die Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden samt den dazugehörigen Prüfungen anbietet, | |||||||||
3. | über einen detaillierten Leistungskatalog für die Prüfungs- und Leistungsnachweise der Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden verfügt, der zumindest folgenden Inhalt aufweist: | |||||||||
a) | eine Unterscheidung in verschiedene Gebrauchsgruppen (Vorstehhunde, Stöber- und Apportierhunde, Brackier- und Laufhunde, Erdhunde, Schweißhunde), | |||||||||
b) | spezifische Prüfungen für die Gebrauchsfähigkeit unterteilt nach Gebrauchsgruppen. |
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung wegfällt. Vor Widerruf der Anerkennung ist der Organisation eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel innerhalb der Frist beseitigt, hat der Widerruf zu unterbleiben.
(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:
1. | Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3). | |||||||||
2. | Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden. | |||||||||
3. | Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen. | |||||||||
4. | Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang von Wild und Fallen nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können. |
(3) Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang von Wild durch Verordnung regeln:
- | die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie | |||||||||
- | die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation. |
Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten.
Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2) Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(3) Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 gelten, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.
(5) Vom Verbot des Betretens der gesperrten Flächen eines Jagdgebietes sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Jagdgebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder unbefristet zu Wildschutzgebieten erklärt werden.
(2) Die Erklärung zum Wildschutzgebiet bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn
- | der Grundeigentümer zustimmt, | |||||||||
- | die Gesamtfläche höchstens 10 % der Fläche des Jagdgebietes beträgt, | |||||||||
- | nicht sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere die forstrechtliche Wegefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werden. | |||||||||
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung befristen, soweit es zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele aus wildbiologischer Sicht erforderlich ist. |
(1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Von diesem Verbot sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
(2) Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (§ 7) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
6.
(1) Nur der Jagdausübungsberechtigte darf Wild aussetzen; bei gepachteten Jagdgebieten muß der Verpächter zustimmen. Das Aussetzen ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
- | das Datum des Aussetzens, | |||||||||
- | die Anzahl der Wildtiere, deren Aussetzen beabsichtigt ist, getrennt nach Wildart, Alter und Geschlecht, sowie | |||||||||
- | die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers). |
(2) Wird Wild in einem Jagdgebiet ausgesetzt, so darf dies nur bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Schußzeit dieser Wildart erfolgen. Wildarten, die keine Schonzeit genießen, dürfen frühestens vier Wochen nach dem Aussetzen bejagt werden.
(3) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild nur in der Zeit von 1. Februar bis 30. Juni ausgesetzt werden. Nach dem Aussetzen darf vier Wochen im umfriedeten Eigenjagdgebiet nicht gejagt werden.
(4) Schwarzwild darf in der freien Wildbahn nicht ausgesetzt werden. In eingefriedeten Flächen darf es nur dann gehalten werden, wenn die Einfriedung aus einer hinreichend hohen Mauer oder einer solchen Zäunung besteht, die nach jagdfachlichen Erkenntnissen ein Ausbrechen ausschließt.
(5) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- | die Anzahl der Wildtiere, getrennt nach Alter und Geschlecht, | |||||||||
- | eine Begründung für das beabsichtigte Aussetzen, | |||||||||
- | das Datum des Aussetzens, sowie | |||||||||
- | die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers). |
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schwarzwild zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist
- | zur Blutauffrischung, | |||||||||
- | zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen. |
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist,
– | zur Blutauffrischung oder | |||||||||
– | zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen. |
(8) Revierfremde Wildarten, Wildkaninchen sowie nicht heimische Vogelarten dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Revierfremde Wildarten sind solche, die in dem Jagdgebiet überhaupt nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die revierfremde Wildart, Wildkaninchen oder nicht heimische Vogelart
- | einheimische (wildlebende) Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden, | |||||||||
- | keine Wildschäden zu befürchten sind, | |||||||||
- | keine sonstigen Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft zu befürchten sind, | |||||||||
- | keine Gefahr für die Sicherheit von Personen zu befürchten ist und | |||||||||
- | die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht geschädigt werden. |
Vor Bewilligung der Aussetzung nicht heimischer Vogelarten ist die Europäische Kommission zu konsultieren.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen von Wildarten von der Bewilligungspflicht des Abs. 8 ausnehmen, wenn Wildarten landesweit verbreitet sind oder früher waren und eine nachteilige Beeinflussung der heimischen Biotope nicht zu erwarten ist.
(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden.
(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Gestattung des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern weder gejagt noch getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
(3) (entfällt)
(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).
(2) Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Abs. 4 ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für Wildschäden, die trotz der von ihm zum Abhalten des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden sind, ersatzpflichtig, wenn er nicht beweist, daß der Zweck seiner Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung zur Herstellung solcher Schutzmaßnahmen, obwohl sie zumutbar sind (Abs. 5), dann verliert er insoweit seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(3) Eine Verpflichtung zu Vorkehrungen nach Abs. 1 und 2 besteht für den Grundeigentümer oder für den Jagdausübungsberechtigten nur nach Maßgabe einer vertraglichen Verbindlichkeit und für den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des Abs. 4.
(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.
(5) Die Schutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß sie den Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht unzumutbar behindern oder Pflanzen nicht schädigen sowie die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein, das Wild nicht verletzen oder an Gewässern zu keiner Gefährdung von Wild bei Hochwasser führen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte, der für einen Flächenschutz (Abs. 1) zu sorgen verpflichtet wurde, kann die ihm daraus entstandenen Kosten oder den Kostenersatz dem Jagdnachfolger anteilsmäßig aufrechnen. Der Berechnung der Anteile sind die notwendige Dauer und die Haltbarkeit des errichteten Flächenschutzes zugrunde zu legen.
(7) Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hiezu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet.
(8) Sollte sich beim Verscheuchen das flüchtende Wild verletzen oder zugrunde gehen, so erwächst dem Jagdausübungsberechtigten daraus kein Anspruch auf Ersatz.
(9) Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.
(1a) Der Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde
- | die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke, | |||||||||
- | eine angemessene Befristung, | |||||||||
- | eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und | |||||||||
- | falls dies erforderlich ist, die Verwendung von Jagdhunden | |||||||||
vorzuschreiben. |
(1b) Bei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 1a die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016,
1. | in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder | |||||||||
2. | die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder | |||||||||
3. | die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder | |||||||||
4. | Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder | |||||||||
5. | eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. |
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.
(1) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildart Wolf zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(2) Wenn es sich im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Fang, | |||||||||
- | Betäubung, | |||||||||
- | Besenderung, | |||||||||
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(3) Wenn es sich zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Maßnahmen gegen die Großhaarraubwildarten Bär, Wolf und Luchs zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
- | Fang, | |||||||||
- | Betäubung, | |||||||||
- | Besenderung, | |||||||||
- | Vergrämung oder - als letztes Mittel - | |||||||||
- | Abschuss. |
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 festlegen.
(5) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(6) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in entsprechender Weise nach, gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,
1. | bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden), | |||||||||
2. | vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, |
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
(2) Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt war. Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften zur ungeteilten Hand.
(3) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Schutzmaßnahmen (§ 99 Abs. 2) unwirksam macht, dann verliert er seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Wildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten.
(1) Wildschäden an den nachstehend angeführten Kulturen, auf denen die Jagd nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen:
- | Obst-, Gemüse- und Ziergärten | |||||||||
- | Baumschulen | |||||||||
- | Rebschulen | |||||||||
- | Christbaumkulturen | |||||||||
- | Forstgärten | |||||||||
- | einzelstehende Bäume | |||||||||
- | landfremde Baumarten, mit Ausnahme von Douglasie, Großer Küstentanne, Roteiche, Robinie, Schwarznuss sowie Hybridpappel. |
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf u. dgl., bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes anzusehen. Der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedung und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; stellt er bedrohliches Anhäufen der Schneelage fest, so hat er den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
(3) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdaufseher davon Kenntnis, daß solche Vorkehrungen unwirksam geworden sind, hat er hievon unverzüglich dem Besitzer oder dem Obmann des Jagdausschusses Mitteilung zu machen.
(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
(2) Schäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen sind in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie sich zur Zeit der Ernte auswirken. Können die Schäden durch Wiederanbau oder durch Anbau einer anderen Frucht oder Inanspruchnahme von Förderungsmaßnahmen ausgeglichen oder vermindert werden, ist der Vermögensnachteil nach dem Mehraufwand und allfälligen Minderertrag zu bemessen.
(3) Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(4) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder daß, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt.
(5) Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hierbei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen.
(2) Bei Jagd- oder Wildschäden im Wald tritt an Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von vier Wochen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. Für jeden Zuständigkeitsbereich sind mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Landwirtschaft und mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Forstwirtschaft zu bestellen und zu beeiden. Die Wohnsitze der Schlichter müssen Gewähr bieten, daß sie ihre Tätigkeit fristgerecht und kostengünstig ausüben können. Das Vorschlagsrecht kommt für die Fachbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu gleichen Teilen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und dem NÖ Landesjagdverband zu.
(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (§ 107) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§ 18 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aus dem Kreis der von ihr bestellten Schlichter einen nach Schadensort und Schadensart Geeigneten zu bestimmen und ihm den Entschädigungsantrag unverzüglich zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten eine Besichtigung des behaupteten Schadens (Lokalaugenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Betrauung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen und in der Folge einen schriftlichen Befund zu erstatten. Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat.
(3) Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Schlichter hat über den Vergleichsversuch eine Niederschrift aufzunehmen. Verläuft der Vergleichsversuch erfolgreich, so ist der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, in der Niederschrift zu beurkunden. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat der Schlichter in der Niederschrift die hiefür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schlichter mit seinem Befund der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Diese hat über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden.
(5) Für die Abfassung von Befund und Niederschrift hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schlichter aus ihrem Personalstand über seine Anforderung einen geeigneten Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.
(2) Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens geht verloren, wenn
1. | zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde; | |||||||||
2. | der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde, mehr als ein Jahr zurückliegt oder | |||||||||
c) | *) |
*) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, G 277/94-6, mit Wirkung vom 31. Mai 1995 aufgehoben.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sie einen Augenschein auf sämtlichen, von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundflächen vorzunehmen. Sie hat zunächst mit Bescheid auszusprechen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht. Trifft dies zu, ist über den Schadensbetrag und die Kosten abzusprechen.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde nicht zulässig. Diese Bescheide treten außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Antragsrecht zu enthalten.
(3) Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Inhalt der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde als vereinbart.
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteienkosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadensersatzansprüche vor der Bezirksverwaltungsbehörde und vor dem Schlichter erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
1. | Der zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Z 2 und 3 diese Kosten zu tragen. | |||||||||
2. | Hat der Geschädigte einen Vergleichsversuch (§ 107) unterlassen oder wird sein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach abgewiesen, so hat dieser die Amtskosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt. | |||||||||
3. | Wenn der Geschädigte nach der Befundaufnahme des Schlichters keinen ziffernmäßig bestimmten Ersatzanspruch geltend macht, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Wenn der Geschädigte mit seinem Ersatzanspruch teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem in jenem Verhältnis zu teilen, das sich jeweils gemäß § 110 Abs. 4 aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme und der vom Jagdausübungsberechtigten anerkannten Schadenssumme zur Höhe der Schadensfeststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch bei solchem Ausgang des Verfahrens der einen Partei den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. |
(3) Im gerichtlichen Verfahren nach § 116 Abs. 2 sind hinsichtlich der Kostenaufteilung, abweichend von § 44 EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die Kostenentscheidung des Gerichts hat die Verfahrenskosten der Bezirksverwaltungsbehörde mit zu umfassen.
Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
(2) Für das Entschädigungsverfahren sind Drucksorten zu verwenden, die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen sind.
Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden Ansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(1) Die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Jagdkarten werden in dem NÖ Landesjagdverband zusammengeschlossen.
(2) Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft zum NÖ Landesjagdverband beginnt mit der Bezahlung des Verbandsbeitrages und erlischt unbeschadet der in den Satzungen enthaltenen Gründe für einen Verlust der Mitgliedschaft jedenfalls mit dem Entzug der Jagdkarte oder mit ihrem Ungültigwerden oder mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.
(4) Der NÖ Landesjagdverband richtet am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden Bezirksgeschäftsstellen ein, deren Wirkungsbereich sich auf einen oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken kann. In Wien ist ein Geschäftsstellenbereich Wien einzurichten.
(5) Durch den Bestand des NÖ Landesjagdverbandes wird die Bildung von Vereinen, die ausschließlich oder vorwiegend die Pflege und Förderung der Jagd oder die Wahrung der Interessen der Berufsjäger bezwecken (Jagdvereine) nicht berührt.
(6) Der NÖ Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Er hat den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes, ausgenommen jenen des Disziplinarrates, Vertreter entsenden. Zu diesem Zweck hat der NÖ Landesjagdverband der Landesregierung die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Landesregierung müssen bei den Sitzungen des NÖ Landesjagdverbandes jederzeit gehört werden.
(7) Der NÖ Landesjagdverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.
(1) Aufgabe des NÖ Landesjagdverbandes ist die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Sicherung einer gesunden Umwelt als Lebensraum der freilebenden Tierwelt, sowie die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes.
(2) Ferner obliegt dem NÖ Landesjagdverband die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben, die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Parteistellung, die Erstattung von jagdfachlichen Gutachten über behördliche Aufforderung, die Einbringung von Vorschlägen, die vom Jagdbeirat zu hören sind, der Abschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Verbandsangehörigen, die Wahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher und die Förderung und Pflege des Weidwerkes, einschließlich der Ausbildung der Berufsjäger, Jagdaufseher und Verbandsangehörigen in allen Zweigen der Jagd, weiters nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer und NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung, welche der Genehmigung der NÖ Landesregierung bedarf und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen ist, sowie die Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für alle Mitglieder eine Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte im Rahmen der Jagdausübung, des Jagdschutzes und durch den Gebrauch von Schußwaffen verursacht werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung nach Anhören des NÖ Landesjagdverbandes zu bestimmen.
(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der NÖ Landesjagdverband insbesondere befugt:
1. | zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstatten, Vorschläge zur Bestellung der Jagdbeiräte im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich zu unterbreiten und erfahrene Verbandsangehörige als Jagdsachverständige namhaft zu machen; | |||||||||
2. | für alle Verbandsangehörigen eine Unfallversicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen; | |||||||||
3. | die Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher wahrzunehmen sowie Wohlfahrts- und Versorgungseinrichtungen für sie und ihre Hinterbliebenen zu errichten und zu erhalten; | |||||||||
4. | Einrichtungen zu erwerben und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen, der Ausbildung und der Fortbildung von Jung- und Berufsjägern dienen, und Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens und Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen geeignet sind; | |||||||||
5. | dem Schrifttum besonderes Augenmerk zu widmen, Jägertage, Jagdausstellungen, Preisschießen, Hundesuchen, Hegeschauen usw. zu veranstalten sowie jagdliches Brauchtum zu pflegen; | |||||||||
6. | in Verbindung mit ausländischen Jagdverbänden zu treten und im Auslande für die heimische Jagd zu werben; | |||||||||
7. | Anträge auf Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hinsichtlich solcher Personen zu stellen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten; | |||||||||
8. | geeignete Verbandsmitglieder für die Bestellung als Umweltschutzorgane nach dem NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, namhaft zu machen; | |||||||||
9. | Disziplinarverfahren gegen seine Mitglieder durchzuführen. |
(5) Die dem NÖ Landesjagdverband aufgrund der §§ 58 Abs. 5, 59 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 5, 68a Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 84 Abs. 5 erster Satz, 85 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3 und 4, 95 Abs. 4 Z 2 und 135 Abs. 4 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Weiters zählen die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben als zum übertragenen Wirkungsbereich.
(6) Bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 ist der NÖ Landesjagdverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Den Bezirksgeschäftsstellen unter der Leitung des Bezirksjägermeisters, der von Hegeringleitern unterstützt wird, obliegt es, die Tätigkeit des NÖ Landesjagdverbandes im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und zu erleichtern, Aufträge und Anordnungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes durchzuführen und insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Interessenvertretung der in ihrem Wirkungsbereich wohnhaften Verbandsmitglieder zu treffen.
(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes festgelegt ist. Diese werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Ferner gehört dem Präsidium der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.
(3) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern (Präsidium und weitere Mitglieder), die von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsangehörigen gewählt werden. Weiters gehört dem Vorstand der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.
(4) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und zwanzig weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl durch die Vollversammlung auf die Zweige der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist. Dem Ausschuß können auch die Bezirksjägermeister mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Der Disziplinarrat setzt sich zusammen aus:
1. | dem Landesjägermeister oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzenden, | |||||||||
2. | dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter des Verwaltungsbezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat, | |||||||||
3. | einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied). |
(6) Zur Vertretung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Landesjagdverbandes ist der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) berufen. Der Disziplinaranwalt wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte der rechtskundigen Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Disziplinaranwalt bleibt bis zur Wahl des neuen Disziplinaranwaltes im Amt.
(7) Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stand ihrer Verbandsmitglieder derart, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens vier und höchstens sechs Delegierte entfallen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes getroffen. In den Satzungen kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften (z. B. § 61 Abs. 1 Z 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.
(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Disziplinarstrafen sind:
1. | der einfache Verweis, | |||||||||
2. | der strenge Verweis, | |||||||||
3. | der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren, | |||||||||
4. | der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband. |
(4) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.
(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.
(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung ist der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Festsetzung aufzuheben, wenn dieser den Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes oder Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.
(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Satzung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.
(4) Satzungsänderungen sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Änderung der Satzungen aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.
(1) Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd sind bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat zu bestellen.
(2) Der Bezirksjagdbeirat besteht aus je einem Vertreter der Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes aus dem Wirkungsbereich einer jeden Bezirksbauernkammer des Verwaltungsbezirkes, jedenfalls aber aus sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, über Vorschlag der zuständigen Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezember.
(3) Der Landesjagdbeirat besteht aus je drei Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von der Landesregierung über Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezember.
(4) Jedem Bezirksjagdbeirat gehört der Bezirksforsttechniker oder ein von ihm entsendeter fachkundiger Bediensteter der Bezirksforstinspektion, dem Landesjagdbeirat der Regierungsforstdirektor oder ein von ihm entsendeter Bediensteter des höheren Forstaufsichtsdienstes der Landesforstinspektion, als forstlicher Amtssachverständiger mit beratender Stimme an.
(5) Die Mitglieder jedes Jagdbeirates wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter, der nicht derselben vorschlagsberechtigten Körperschaft (Abs. 2 und 3) wie der Obmann angehören darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Jagdbeirat wird zur Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters durch die Behörde einberufen, deren Vertreter den Vorsitz bei der Durchführung der Wahl führt. Der Obmann (Stellvertreter) des Jagdbeirates steht der Behörde als ständiger Berater zur Verfügung.
(6) Die Jagdbeiräte treten zu ihren Beratungen auf Einladung der Behörde oder ihres Obmannes zusammen. Die Behörde ist berechtigt, zu den Beratungen jederzeit Vertreter zu entsenden.
(7) Die Mitglieder des Jagdbeirates und deren Ersatzmänner sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(8) Die Jagdbeiräte sind bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters und dreier weiterer Mitglieder oder deren Ersatzmänner beschlußfähig. Die Beschlüsse der Jagdbeiräte werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß des Jagdbeirates, welcher der Obmann beigetreten ist.
(9) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten das Ausmaß der Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzulegen.
(10) Die Jagdbeiräte sind in allen Fragen, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden, ehestens zu verständigen.
(11) Den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung bleibt es unbenommen, ungeachtet der Einrichtung der Jagdbeiräte, geeignete Personen als Sachverständige zu hören, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Eingeholte Sachverständigengutachten sind jedoch jedenfalls dem Jagdbeirat zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Bezirksjagdbeirates und die Landesregierung hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Landesjagdbeirates nach Anhören der entsprechenden vorschlagsberechtigten Körperschaft (Abs. 2 und 3) abzuberufen, wenn sie ihre Aufgaben nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfüllen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in automatisierter Form geführt werden. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten trifft die Landesregierung durch Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem NÖ Landesjagdverband jährlich geeignete Abschriften des Jagdkatasters zu übermitteln. Die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten dürfen in den Jagdkataster einsehen und daraus Abschriften herstellen.
(1) Die Bereitstellung der in §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in den §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 3 Abs. 11 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten personenbezogenen und anderen Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 78 und 79 angeführten Verbote.
(3) Alle Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind ihre Organe berechtigt:
1. | jedes Jagdgebiet zu betreten und Straßen und Wege zu befahren, | |||||||||
2. | im unumgänglich notwendigen Ausmaß Messungen vorzunehmen, Untersuchungsmaterial zu entnehmen, Wildüberwachungsgeräte zu installieren und ähnliches, sowie | |||||||||
3. | vom Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten und deren Jagdaufsichtsorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Überwachung der rechtlichen Vorschriften von Bedeutung sind. |
Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Z 1 und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 17), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet.
(4) Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die
1. | Entfernung von Fütterungen, | |||||||||
2. | Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen, | |||||||||
3. | Öffnung von Sperren oder | |||||||||
4. | Entfernung von Fallen | |||||||||
dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet; | |||||||||
2. | Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt; | |||||||||
3. | die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2); | |||||||||
4. | die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein; | |||||||||
5. | die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen; | |||||||||
6. | bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist; | |||||||||
7. | Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt; | |||||||||
8. | als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt; | |||||||||
9. | als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2); | |||||||||
10. | als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5); | |||||||||
11. | als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66); | |||||||||
12. | gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt; | |||||||||
13. | Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt; | |||||||||
14. | Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77); | |||||||||
15. | Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79); | |||||||||
16. | die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1); | |||||||||
17. | entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt; | |||||||||
18. | gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt; | |||||||||
19. | bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89); | |||||||||
20. | gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt; | |||||||||
21. | als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht; | |||||||||
22. | den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt; | |||||||||
23. | ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2); | |||||||||
24. | ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b); | |||||||||
24a. | gegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt; | |||||||||
24b. | in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;“ | |||||||||
25. | Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt; | |||||||||
26. | einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; | |||||||||
27. | es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen; | |||||||||
28. | einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; | |||||||||
29. | verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt; | |||||||||
30. | im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt; | |||||||||
31. | einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) (entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)
(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
(1) Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
(2) Verbotene Waffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt sind, können auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören, andere Gegenstände nur, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
(3) Durch die Vorschrift der Abs. 1 und 2 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.
(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 136 für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Abs. 4 und 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietung zu Gunsten des NÖ Landesjagdverbandes veräußern zu lassen. Hinsichtlich der Verwendung des Erlöses gilt § 135 Abs. 5. Trophäen und Präparate sind vor der öffentlichen Feilbietung dem NÖ Landesjagdverband für Ausbildungszwecke zum Erwerb anzubieten.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt sind an das NÖ Landesmuseum abzugeben.
(5) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem NÖ Landesmuseum zur Verfügung zu stellen; wenn dieses sie nicht übernimmt, sind sie dem NÖ Landesjagdverband anzubieten und wenn auch dieser von dem Anbote keinen Gebrauch macht, zu vernichten.
(6) Durch die Vorschriften der Abs. 1, 4 und 5 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.
Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25 (CELEX 392L0051). | |||||||||
2. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 (CELEX 392L0043). | |||||||||
3. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 (CELEX 379L0409). | |||||||||
4. | Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, S 3 (CELEX 381L0854). | |||||||||
5. | Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, S 22 (CELEX 386L0122). | |||||||||
6. | Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S 41 (CELEX 391L0244). | |||||||||
7. | Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 9 (CELEX 394L0024). | |||||||||
8. | Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl.Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (CELEX 12003T001). | |||||||||
9. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22 (CELEX 32005L0036). | |||||||||
10. | Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.Nr. L 114, vom 30. April 2002, S 6 (CELEX 22002A0430(01)). | |||||||||
11. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44 (CELEX 32003L0109). | |||||||||
12. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77 (CELEX 32004L0038). | |||||||||
13. | Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1 (CELEX 32011L0051). | |||||||||
14. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17 (CELEX 32009L0050). | |||||||||
15. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1 (CELEX 32011L0098). | |||||||||
16. | Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132 (CELEX 32013L0055). | |||||||||
17. | Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien; ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193. | |||||||||
18. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9. |
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG), LGBl. 6200, geregelt.
(3) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(4) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 16) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(5) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 4 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(6) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 16) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.
(2) § 142 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 140 Abs. 4, 5 und 6 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 142 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 128 Abs. 8, § 133, die Überschrift des § 133a, § 133a Abs. 1 bis 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) §§ 81 Abs. 1 und 95a Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. § 95a Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:
1. | alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere | |||||||||
2. | die Verordnung vom 13. April 1938, Deutsches RGBl. I, S. 388 (GBl. f. Ö. Nr. 84/1938), zur Einführung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich, | |||||||||
3. | das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, Deutsches RGBl. I, S. 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches RGBl. I, S. 410, | |||||||||
4. | sowie sämtliche auf Grund dieser Vorschriften ergangenen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften, | |||||||||
5. | das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1946, LGBl. Nr. 7/1947, | |||||||||
6. | die Erste Jagdrechtsverordnung vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 178. |
Inhaltsverzeichnis | |
I. Jagdrecht und Jagdrechtsausübungrömisch eins. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung | |
A. Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1Paragraph eins, | Begriff des Jagdrechtes |
§ 2Paragraph 2, | Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft |
§ 3Paragraph 3, | Wild, jagdbare Tiere |
§ 3aParagraph 3 a, | Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos |
§ 4Paragraph 4, | Jagdrecht des Grundeigentümers |
§ 5Paragraph 5, | Ausübung des Jagdrechtes |
§ 6Paragraph 6, | Eigenjagdgebiet |
§ 7Paragraph 7, | Wildgehege |
§ 8Paragraph 8, | Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaften |
§ 9Paragraph 9, | Zusammenhang von Grundflächen |
§ 10Paragraph 10, | Genossenschaftsjagdgebiet |
§ 11Paragraph 11, | Jagdperiode und Jagdjahr |
B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten | |
§ 12Paragraph 12, | Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete |
§ 13Paragraph 13, | Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten |
§ 14Paragraph 14, | Vorpachtrechte |
§ 15Paragraph 15, | Abrundung von Jagdgebieten |
§ 16Paragraph 16, | Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und der Zuerkennung von Vorpachtrechten |
§ 16aParagraph 16 a, | Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen |
§ 17Paragraph 17, | Ruhen der Jagd |
§ 17aParagraph 17 a, | (entfällt) |
C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd | |
§ 18Paragraph 18, | Jagdgenossenschaften |
§ 19Paragraph 19, | Jagdausschuß |
§ 20Paragraph 20, | Wahl des Jagdausschusses |
§ 21Paragraph 21, | Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes |
§ 22Paragraph 22, | Beschlußfassung des Jagdausschusses |
§ 23Paragraph 23, | Mandatsverlust der Jagdausschußmitglieder |
§ 24Paragraph 24, | Einstweilige Verwaltung |
D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd | |
§ 25Paragraph 25, | Arten der Nutzung |
§ 26Paragraph 26, | Eignung des Pächters |
§ 26aParagraph 26 a, | Weiterbildung der Jagdpächter |
Meldepflicht des Einzelpächters | |
§ 27Paragraph 27, | Jagdgesellschaft |
§ 28Paragraph 28, | Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen |
§ 29Paragraph 29, | Verbotene Vereinbarungen |
§ 30Paragraph 30, | Kundmachung der Versteigerung |
§ 31Paragraph 31, | Vorgang bei der Versteigerung |
§ 32Paragraph 32, | Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung |
§ 33Paragraph 33, | Kostenersatz |
§ 34Paragraph 34, | Kaution |
§ 35Paragraph 35, | Erlag des Pachtschillings |
§ 36Paragraph 36, | Erlag des Pachtschillings für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet |
§ 37Paragraph 37, | Aufteilung des Pachtschillings |
§ 38Paragraph 38, | Unterverpachtung; Weiterverpachtung (Abtretung der Pachtung) |
§ 39Paragraph 39, | Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens |
§ 40Paragraph 40, | Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses |
§ 41Paragraph 41, | Ausfertigung des Pachtvertrages |
§ 42Paragraph 42, | Genossenschaftsjagdverwalter |
§ 43Paragraph 43, | Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters |
§ 44Paragraph 44, | Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter |
§ 45Paragraph 45, | Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden |
§ 46Paragraph 46, | Änderung des Jagdpachtvertrages |
§ 47Paragraph 47, | Auswirkung des Todes des Pächters auf das Jagdpachtverhältnis |
§ 48Paragraph 48, | Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde |
§ 49Paragraph 49, | Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung |
E. Vorschriften für die im § 14 (Vorpachtrechte) bezeichneten PachtverhältnisseE. Vorschriften für die im Paragraph 14, (Vorpachtrechte) bezeichneten Pachtverhältnisse | |
§ 50Paragraph 50, | Vorschriften für Vorpachtrechte |
F. Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes | |
§ 51Paragraph 51, | Verpachtung von Eigenjagden |
§ 52Paragraph 52, | Ausübung der unverpachteten Eigenjagd |
§ 53Paragraph 53, | Ausübung des Eigenjagdrechtes der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaft |
§ 54Paragraph 54, | (entfällt) |
§ 54aParagraph 54 a, | (entfällt) |
§ 55Paragraph 55, | (entfällt) |
§ 56Paragraph 56, | (entfällt) |
§ 57Paragraph 57, | (entfällt) |
II. Jagdkarterömisch II. Jagdkarte | |
§ 58Paragraph 58, | Erlangung der Jagdkarte |
§ 59Paragraph 59, | Jagdgastkarte |
§ 60Paragraph 60, | Jagdprüfung |
§ 61Paragraph 61, | Verweigerung der Jagdkarte |
§ 62Paragraph 62, | Entzug der Jagdkarte |
§ 63Paragraph 63, | Jagdkartenabgabe, Ungültige Jagdkarten |
|
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III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjägerrömisch III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjäger | |
§ 64Paragraph 64, | Jagdschutz |
§ 65Paragraph 65, | Jagdaufsicht |
§ 66Paragraph 66, | Jagdaufseher |
§ 67Paragraph 67, | Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher |
§ 67aParagraph 67 a, | Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen |
§ 68Paragraph 68, | Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd |
§ 68aParagraph 68 a, | Weiterbildung der Jagdaufseher |
§ 69Paragraph 69, | Berufsjäger |
§ 70Paragraph 70, | Berufsjägerprüfung |
§ 71Paragraph 71, | Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher |
§ 72Paragraph 72, | Waffengebrauch der Jagdaufseher |
IV. Schonvorschriftenrömisch IV. Schonvorschriften | |
§ 73Paragraph 73, | Schuß- und Schonzeiten |
§ 74Paragraph 74, | Ausnahmen von den Schonvorschriften |
§ 75Paragraph 75, | Verlängerung der Schonzeit, Einschränkung und Einstellung des Abschusses |
§ 76Paragraph 76, | Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen |
§ 77Paragraph 77, | Horstschutz |
§ 78Paragraph 78, | Schutz von Federwildarten |
§ 79Paragraph 79, | Verkauf von Eiern des Federwildes |
V. Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verboterömisch fünf. Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote | |
§ 80Paragraph 80, | Abschußplan |
§ 81Paragraph 81, | Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung |
§ 82Paragraph 82, | Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses |
§ 83Paragraph 83, | Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen |
§ 84Paragraph 84, | Abschußliste |
§ 85Paragraph 85, | Hegeschau |
§ 86Paragraph 86, | Verordnungsermächtigung |
§ 87Paragraph 87, | Wildfütterung |
§ 87aParagraph 87 a, | Fütterungseinschränkungen |
§ 87bParagraph 87 b, | Rotwildwintergatter |
§ 88Paragraph 88, | Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge |
§ 89Paragraph 89, | Jägernotweg |
§ 90Paragraph 90, | Krankgeschossenes Wild, Wildfolge |
§ 91Paragraph 91, | Jagdhunde |
§ 92Paragraph 92, | Fangen von Wild, Verbot von Fallen |
§ 92aParagraph 92 a, | Verbot von Giften |
§ 93Paragraph 93, | Wildseuchen |
§ 94Paragraph 94, | Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von Jagdgebieten |
§ 94aParagraph 94 a, | Bewilligung von Wildschutzgebieten |
§ 94bParagraph 94 b, | Sperre von Wildschutzgebieten, Wildgehegen und Wildfütterungsbereichen |
§ 95Paragraph 95, | Verbote sachlicher Art |
§ 95aParagraph 95 a, | Aussetzen von Wild |
§ 96Paragraph 96, | Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd |
§ 97Paragraph 97, | Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen |
VI. Jagd- und Wildschadenrömisch VI. Jagd- und Wildschaden | |
A. Schadensverhütung | |
§ 98Paragraph 98, | Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landeskultur |
§ 99Paragraph 99, | Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen |
§ 100Paragraph 100, | Abschuß zum Schutze der Kulturen |
§ 100aParagraph 100 a, | Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden |
B. Schadenersatzpflicht | |
§ 101Paragraph 101, | Haftung für Jagd- und Wildschäden |
§ 102Paragraph 102, | Schäden durch Wechselwild |
§ 103Paragraph 103, | Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere |
§ 104Paragraph 104, | Rückgriffsrecht des Verpflichteten |
§ 105Paragraph 105, | Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen |
§ 106Paragraph 106, | Schadensermittlung |
C. Verfahren | |
§ 107Paragraph 107, | Ersatz von Jagd- oder Wildschäden |
§ 108Paragraph 108, | Bestellung der Schlichter |
§ 110Paragraph 110, | Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters |
§ 111Paragraph 111, | (entfällt) |
§ 112Paragraph 112, | Verlust des Schadenersatzanspruches |
§ 116Paragraph 116, | Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde |
§ 117Paragraph 117, | Aufteilung der Kosten des Verfahrens |
§ 121Paragraph 121, | Fälligkeit, Vollstreckung |
§ 122Paragraph 122, | Verfahrensvorschriften |
§ 123Paragraph 123, | Gebühren, Tarif, Drucksorten |
D. Vertragsmäßige Regelung des Schadensersatzes | |
§ 124Paragraph 124, | Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung |
VII. Interessenvertretung der Jägerrömisch VII. Interessenvertretung der Jäger | |
§ 125Paragraph 125, | NÖ Landesjagdverband |
§ 126Paragraph 126, | Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes |
§ 127Paragraph 127, | Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes |
§ 128Paragraph 128, | Organe des NÖ Landesjagdverbandes |
§ 128aParagraph 128 a, | Disziplinarverfahren |
§ 129Paragraph 129, | Beitragsleistung |
§ 130Paragraph 130, | Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes |
VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällenrömisch VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen | |
§ 131Paragraph 131, | Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes |
§ 131aParagraph 131 a, | Anzeigeverfahren |
§ 132Paragraph 132, | Jagdbeiräte |
§ 133Paragraph 133, | Jagdkataster und Jagdstatistik |
§ 133aParagraph 133 a, | Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten |
§ 133bParagraph 133 b, | Elektronisches Informationssystem |
IX. Übertretungen und Strafenrömisch IX. Übertretungen und Strafen | |
§ 134Paragraph 134, | Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften |
§ 135Paragraph 135, | Strafbestimmungen |
§ 136Paragraph 136, | Verfall |
§ 137Paragraph 137, | Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände |
§ 139Paragraph 139, | Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes |
X. Rechtsakte der Europäischen Unionrömisch zehn. Rechtsakte der Europäischen Union | |
§ 140Paragraph 140, |
|
XI. Schlußbestimmungenrömisch XI. Schlußbestimmungen | |
§ 141Paragraph 141, | Inkrafttreten |
§ 142Paragraph 142, | Übergangsbestimmungen |
§ 143Paragraph 143, | Außer Kraft tretende Vorschriften |