(1) Um eine Wildart zu erhalten, kann die Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – und die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern.
(2) Sinkt der Bestand einer Wildart, deren Abschuß durch eine Abschußverfügung nicht geregelt ist, durch übermäßigen Abschuß oder unzweckmäßige Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß dieser Wildart auf eine angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen.
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