§ 104 NÖ JagdG Rückgriffsrecht des Verpflichteten

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Wildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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