Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26b NÖ JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26b NÖ JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26b NÖ JagdG