§ 133a NÖ JagdG Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
    • -StrichaufzählungGeneralien,
    • -StrichaufzählungJagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),
    • -StrichaufzählungJagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),
    • -StrichaufzählungJagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),
    folgender Personen automatisiert zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsJagdkarteninhaber
    2. 2.Ziffer 2Jagdaufsichtsorgane
    3. 3.Ziffer 3Mitglieder der Jagdbeiräte
    4. 4.Ziffer 4Schlichter
    5. 5.Ziffer 5(entfällt)
    6. 6.Ziffer 6Jagdausübungsberechtigter
    7. 7.Ziffer 7Jagdausschußmitglieder
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Abs. 1 Z 3, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, Generalien (insbesondere den Familien- und Vornamen sowie Erreichbarkeitsdaten) von Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufsichtsorganen sowie deren räumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten an die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlich normierten Aufgaben, insbesondere auch zur Kontaktaufnahme nach einem Verkehrsunfall mit Wild, zu übermitteln. Diese Daten können zur Zweckerfüllung von den Sicherheitsbehörden gespeichert werden.Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, Generalien (insbesondere den Familien- und Vornamen sowie Erreichbarkeitsdaten) von Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufsichtsorganen sowie deren räumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten an die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlich normierten Aufgaben, insbesondere auch zur Kontaktaufnahme nach einem Verkehrsunfall mit Wild, zu übermitteln. Diese Daten können zur Zweckerfüllung von den Sicherheitsbehörden gespeichert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
In Kraft seit 29.12.2023 bis 31.12.9999
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