Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
1. | nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist; | |||||||||
2. | die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27); | |||||||||
3. | die Kaution oder deren Ergänzung (§ 34) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ganz erlegt hat (§ 35); | |||||||||
4. | den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 65 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; | |||||||||
5. | sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat; | |||||||||
6. | trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
7. | den verfügten Abschuß ohne ausreichende Begründung trotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet. | |||||||||
Die Auflösung des Pachtverhältnisses kann über Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen. |
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