(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:
1. | die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten, | |||||||||
2. | die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart), | |||||||||
3. | den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist, | |||||||||
4. | den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß, | |||||||||
5. | eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke), | |||||||||
6. | eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen, | |||||||||
7. | für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke. |
Der Abschußplan gemäß den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.
(2) Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:
1. | die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6; | |||||||||
2. | den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß; | |||||||||
3. | die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll. |
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