(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie.
(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 3 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(4) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.
(5) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreimonatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 68 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 unterscheiden.
(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Jagdaufseher ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 68 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: | |||||||||
- | den Ort, | |||||||||
- | den Inhalt und | |||||||||
- | die Bewertung; | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: | |||||||||
- | die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | |||||||||
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 67 Abs. 1 Z 6 und der Prüfung gemäß § 68 Abs. 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß § 68 Abs. 3 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden. |
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung der Jagdaufsehertätigkeit wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Prüfung nach § 68 abzulegen.
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