(1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Von diesem Verbot sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
(2) Wildgehege können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten zur Zweckerfüllung gesperrt werden. Weiters können sie etwa in der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Wildgehege (§ 7) ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
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