(1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß treten erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.
(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.
(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).
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