§ 103 NÖ JagdG Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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