(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
1. | denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt, | |||||||||
2. | denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, | |||||||||
2a. | denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes, | |||||||||
3. | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | |||||||||
4. | vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen, | |||||||||
5. | die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist, | |||||||||
6. | die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, | |||||||||
7. | die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, | |||||||||
8. | deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden, | |||||||||
9. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind, | |||||||||
10. | denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung, | |||||||||
11. | die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden, | |||||||||
12. | die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, | |||||||||
13. | die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre, | |||||||||
14. | die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses. |
(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
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