§ 7 NÖ JagdG Wildgehege

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und geeignet ist und

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der Erholung oder

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der Schulung oder

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der Forschung

dient und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Wildgehege). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend Wildgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.

(3) Für die in einem Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten müssen

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ausreichende natürliche bzw. in der Notzeit und während des Vegetationsbeginns (§ 87 Abs. 3) künstliche Fütterungsmöglichkeiten und

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geeignete Biotope

vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Schalenwildarten entsprechen.

(4) Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn

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die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

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durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind.

(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die im Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten Aufzeichnungen zu führen, in denen

1.

alle Zu- und Abgänge,

2.

die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie

3.

der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten

einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln.

(7) In Wildgehegen ist die Entnahme des gehaltenen Schalenwildes nur entsprechend der natürlichen Tragfähigkeit des Lebensraums zulässig (Wildstandsregulierung).

(8) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein Wildgehege nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(9) Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

(10) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.

§ 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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