(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.
(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Satzung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.
(4) Satzungsänderungen sind der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Änderung der Satzungen aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
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