§ 69 NÖ JagdG Berufsjäger

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Berufsjäger sind Personen,

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welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder

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deren in einem anderen Bundesland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelegte Prüfungen als gleichwertig gemäß Abs. 2 und 3 anerkannt worden sind, oder

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die am 1.1.1999 über 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen und die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben.

Diese Personen sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt. Das Recht zur Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaates bleibt unberührt.

(2) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung als Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Antragsteller die Kenntnis der unter § 70 Abs. 7 Z 1 angeführten Vorschriften durch eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen hat.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 1 zweiter Gedankenstrich vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z 9) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 140 Abs. 1 Z 16) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 3 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 70 Abs. 1 liegt oder

2.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 70 Abs. 1 unterscheiden, oder

3.

der Beruf des Berufsjägers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufsjägers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 70 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

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den Ort,

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den Inhalt und

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die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

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die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 70 Abs. 1 und der Prüfung gemäß § 70 Abs. 7 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß § 70 Abs. 6 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des § 70 Abs. 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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