§ 74 NÖ JagdG Ausnahmen von den Schonvorschriften

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsWild, das infolge einer Verletzung offensichtlich Qualen ausgesetzt ist oder das augenscheinlich krank, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen. Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen. Von der Verpflichtung zum Einschicken von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen erlegten Wildstücken kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung Ausnahmen erlassen, wenn die Untersuchung der Wildstücke aus seuchenfachlichen Gründen nicht mehr erforderlich erscheint.
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 8 die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 8, die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, gemäß Paragraph 3, Absatz 8, zulassen.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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