Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsAn Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 3, entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
(2)Absatz 2Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften an den Jagdleiter – über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
(3)Absatz 3Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Abs. 1 genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Absatz eins, genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
(4)Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.
(5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu untersagen oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte – bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter – wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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