§ 3a NÖ JagdG Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn

1.

die Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen,

2.

das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist,

3.

die Grundstücke des Geheges oder des Zoos den Zusammenhang von Teilen von Jagdgebieten, auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen,

4.

das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, nicht behindert und

5.

sich die Wildart in einem Gehege zur Fleischgewinnung zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch, und in einem Zuchtgehege zur Tierzucht eignet.

(2) Die nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2013, zuständige Behörde hat Anmeldungen, Anzeigen bzw. Genehmigungen der Wildtierhaltung in Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Obmann des Jagdausschusses die beabsichtigte Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung, Zuchtgeheges oder Zoos bekannt zu geben.

(3) In Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos ist die Bejagung des gehaltenen Wildes verboten. Ausgenommen davon sind Zoos, die auch als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind, wenn der Betreiber das Wildgehege zum Zweck der Wildstandsregulierung vorübergehend sperrt.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Haltung in Gehegen zur Fleischgewinnung und Zuchtgehegen geeigneten Wildarten gemäß Abs.1 Z 5 nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes festzulegen.

(5) In Gehegen zur Fleischgewinnung darf das Wild auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden, mit Jagdwaffen jedoch nur vom Betreiber oder einer ständig von ihm beauftragten Person, die der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben ist. Auf den Zugang zu Flächen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 89 sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung von Abschüssen ist untersagt.

(6) Das Aneignungsrecht durch Fangen hinsichtlich des in Zuchtgehegen und Zoos gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem Eigentümer dieser Gehege zu. Ein Abschuß bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung minderwertiger, kranker oder seuchenverdächtiger Wildstücke erforderlich ist.

(6a) Abs. 6 gilt nicht für Zoos, die als Wildgehege (§ 7) anerkannt sind.

(7) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos hat dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden. Die entkommenen Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des § 384 ABGB.

(8) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten:

1.

erfolgte Meldung des Auswechselns (Abs. 7),

2.

Verständigung des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten,

3.

Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte,

4.

Vorhandensein einer sichtbaren Lauschermarke oder eines sichtbaren Halsbandes am betreffenden Tier.

Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes getöteten Tiere sind nicht auf den Abschußplan anzurechnen und nicht in der Abschußliste anzuführen.

(9) Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.

(10) Vor einer Entfernung der Einfriedungen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Einfriedungen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den umliegenden Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.

(11) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung hat die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten.

(12) Im übrigen sind auf Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege oder Zoos, in denen Wild gehalten wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes – soweit nicht ausdrücklich angeordnet – nicht anzuwenden.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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