§ 133b NÖ JagdG Elektronisches Informationssystem

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bereitstellung der in §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.

(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.

(3) Die in den §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 3 Abs. 11 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.

(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

In Kraft seit 22.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 133b NÖ JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 133b NÖ JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 133b NÖ JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 133b NÖ JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 133b NÖ JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 133a NÖ JagdG
§ 134 NÖ JagdG