(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Befugnis zur Eigenjagd der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Hinsichtlich der Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnis zur Eigenjagd gelten die Bestimmungen des § 53.
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