§ 87b NÖ JagdG Rotwildwintergatter

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsRotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.
  2. (2)Absatz 2Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen, wenn
    • -Strichaufzählungder Grundeigentümer einverstanden ist,
    • -Strichaufzählungdas Rotwildwintergatter zum Schutz der umliegenden Flächen notwendig ist,
    • -Strichaufzählungdas Rotwildwintergatter artgerecht angelegt wird,
    • -Strichaufzählungdas Auswechseln des Rotwildes wirksam verhindert wird,
    • -Strichaufzählungder Schutz der umliegenden Flächen vor Wildschäden höher einzustufen ist als die Wildschäden im Rotwildwintergatter,
    • -Strichaufzählungdie Benützung von Wegen gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), LGBl. Nr. 40/2023 in der geltenden Fassung, nicht behindert wird.die Benützung von Wegen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2023 (NÖ TourG 2023), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, in der geltenden Fassung, nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.
  4. (4)Absatz 4Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Absatz 2,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind. Paragraph 3, Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. Paragraph 7, Absatz 9, erster Satz und Paragraph 3 a, Absatz 10, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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