(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.
(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen, wenn | ||||||||||
- | der Grundeigentümer einverstanden ist, | |||||||||
- | das Rotwildwintergatter zum Schutz der umliegenden Flächen notwendig ist, | |||||||||
- | das Rotwildwintergatter artgerecht angelegt wird, | |||||||||
- | das Auswechseln des Rotwildes wirksam verhindert wird, | |||||||||
- | der Schutz der umliegenden Flächen vor Wildschäden höher einzustufen ist als die Wildschäden im Rotwildwintergatter, | |||||||||
- | die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, nicht behindert wird. |
(3) Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.
(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.
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