Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
(1)Absatz einsJede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt. § 39 Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt. Paragraph 39, Absatz 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des § 48 vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.Wird der Jagdpachtvertrag außer in den Fällen des Paragraph 48, vor Ablauf der Jagdperiode beendet, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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