Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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