(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
- | die Drucksorten zu bestimmen, die für den Abschußplan und die Abschußliste zu verwenden sind, | |||||||||
- | zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, zu übermitteln sind, | |||||||||
- | nähere Bestimmungen über die Einteilung der Schalenwildarten in Altersklassen sowie | |||||||||
- | über die Durchführung der Hegeschau und die Beurteilung von Trophäen, die in das Ausland verbracht werden sollen, zu erlassen. |
(2) Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der §§ 80 bis 83 ausnehmen.
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