Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 131 NÖ JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 131 NÖ JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 131 NÖ JagdG