§ 79 NÖ JagdG Verkauf von Eiern des Federwildes

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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