Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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