§ 51 NÖ JagdG Verpachtung von Eigenjagden

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Absatz 2,, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die im Sinne der §§ 26 und 27 zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht zugelassenen bzw. hievon ausgeschlossenen Personen oder Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.Die im Sinne der Paragraphen 26 und 27 zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht zugelassenen bzw. hievon ausgeschlossenen Personen oder Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des Paragraph 38, sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. (3)Absatz 3Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.
  4. (4)Absatz 4Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfaßt.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 5, 26a, 26b, 27, 29 Z 1 und 48 Z 1, 2 und 4 bis 7 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 5,, 26a, 26b, 27, 29 Ziffer eins und 48 Ziffer eins,, 2 und 4 bis 7 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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