(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 hat der Obmann des Jagdausschusses den Pachtvertrag unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters auszufertigen.
(2) In den Pachtvertrag sind jedenfalls folgende Bestimmungen aufzunehmen:
- | Der Jagdpächter ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Jagdgenossenschaft zu übergeben. | |||||||||
- | Es darf in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode, unbeschadet einer behördlichen Abschußverfügung oder eines behördlichen Abschußauftrages nicht mehr Wild abgeschossen werden, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Jagdjahren entspricht. | |||||||||
- | Der Pachtschilling erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Flächenausmaß, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge der Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt. | |||||||||
- | Das Genossenschaftsjagdgebiet darf zum Zwecke der Jagdausübung nicht der Fläche nach aufgeteilt werden. |
(3) Der Pachtvertrag ist von dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses sowie von dem Pächter zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche nach Überprüfung der Vertragsausfertigung die Rechtswirksamkeit der Verpachtung auf dem Pachtvertrage zu bestätigen hat.
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