§ 129 NÖ JagdG Beitragsleistung

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.

(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung ist der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Festsetzung aufzuheben, wenn dieser den Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes oder Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

In Kraft seit 25.08.2018 bis 31.12.9999
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