(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind
1. | die Vollendung des 18. Lebensjahres, | |||||||||
2. | die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, | |||||||||
3. | die körperliche und geistige Eignung für den Jagdschutz, | |||||||||
4. | das Fehlen von Gründen gemäß § 61 Abs. 1 Z 11, | |||||||||
5. | die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, | |||||||||
6. | eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 126 Abs. 2 zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat, | |||||||||
7. | der erfolgreiche Abschluß der Forstwarte-Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule bzw. eine gleichwertige oder höherwertige forstliche Ausbildung oder der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bzw. eine gleichwertige oder höherwertige landwirtschaftliche Ausbildung, | |||||||||
8. | eine dreijährige Verwendung in einem Lehrbetrieb (Ausbildungszeit), wobei der Berufsjägerlehrgang bis zu 3 Monaten, der Fischereifacharbeiterkurs bis zu 3 Wochen, der Arten- und Umweltschutzlehrgang bis zu 3 Wochen und die Zeit einer erfolgreichen forstlichen oder landwirtschaftlichen Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst bzw. der Staatsprüfung für den Försterdienst nach dem Forstgesetz 1975 höchstens bis zu 1 Jahr auf diese Verwendung anzurechnen sind, sowie | |||||||||
9. | der Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte. |
(2) Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Abs. 1 Z 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(3) Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Abs. 1 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden.
(4) Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.
(5) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der NÖ Landesregierung abzuhalten.
(6) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung je eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes erfolgt über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung durch die Landesregierung auf die Dauer von 6 Jahren. Weiters sind auch der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter von der Landesregierung auf diese Dauer zu bestellen.
(7) Der Prüfungsstoff hat Kenntnisse über folgende Fachbereiche zu umfassen:
1. | einschlägige rechtliche Vorschriften, | |||||||||
2. | Waffen und Munition, | |||||||||
3. | Wildkunde, Wildökologie und Wildfleischhygiene, | |||||||||
4. | Artenschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Biotopbeurteilung, | |||||||||
5. | Wildschäden, deren Feststellungs- und Bewertungsmethoden, | |||||||||
6. | die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz, | |||||||||
7. | die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen, | |||||||||
8. | Jagdbetrieb, | |||||||||
9. | die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt gegeben sind. | |||||||||
10. | Jagdhundewesen, | |||||||||
11. | jagdliches Brauchtum, | |||||||||
12. | jagdlicher Schriftverkehr und Berufskunde. |
(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zu umfassen. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber zwei Stunden zur Verfügung stehen.
(9) Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.
(10) Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(11) Dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 75,– nicht übersteigen darf; daneben sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(12) Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff, über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und über die hiebei zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
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