Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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