§ 102 NÖ JagdG Schäden durch Wechselwild

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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