Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Ziffer eins, angeführten Vorschriften nachzuweisen.
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