§ 38 NÖ JagdG Unterverpachtung; Weiterverpachtung (Abtretung der Pachtung)

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft.

(2) Die Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2). Dabei scheidet der erste Pächter als solcher aus dem Pachtverhältnis aus und tritt der neue Pächter an seiner Stelle in das Pachtverhältnis ein.

(3) Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn:

-

sie im Pachtvertrag vorgesehen ist,

-

derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet unterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und

-

der Jagdausschuß zustimmt.

(4) Eine Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) ist zulässig, wenn:

-

derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet weiterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und

-

der Jagdausschuß zustimmt.

(5) Die Unter- bzw. die Weiterverpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustimmung des Jagdausschusses anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- bzw. Weiterverpachtung binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie nicht zulässig ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 NÖ JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 NÖ JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 NÖ JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 NÖ JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 NÖ JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 NÖ JagdG
§ 39 NÖ JagdG