§ 29 NÖ JagdG Verbotene Vereinbarungen

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Vereinbarungen, durch die

1.

das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder

2.

zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtschilling oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten und daher ungültig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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